Steuerregeln im Weinsektor



BESTEUERUNG BEIM WEITERVERKAUF DES WEINS (IR/IS)

Situation, auf die Sie abzielen. Sie haben eine Flasche (oder eine Reihe von Flaschen) Wein erworben, die Sie an einen Dritten weiterverkaufen möchten, um die Wertsteigerung zu kapitalisieren. Der erzielte Gewinn ist potenziell steuerpflichtig. Im Folgenden werden die geltenden Steuerregeln in Kurzform dargestellt.

I. SIE SIND IN FRANKREICH ANSÄSSIG


Als in Frankreich ansässig gelten (CGI, Art. 4 B) :

◈ Natürliche Personen :

o die in Frankreich ihren Haushalt oder den Ort ihres Hauptaufenthalts haben ;

o oder die in Frankreich eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben ;

o oder die in Frankreich den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen haben.

◈ Gesellschaften oder Vereinigungen mit Sitz in Frankreich



1. SIE SIND EINE PRIVATPERSON


1.1.Begriff der Privatperson Als Privatpersonen gelten

◈ Natürliche Personen

◈ Gesellschaften oder Gruppierungen gemäß Artikel 8 ff. des französischen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts) (z. B. eine Zivilgesellschaft, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegt), die keine berufliche Tätigkeit ausüben (siehe unten).

CGI, Art. 8, 8 bis, 8 ter, 8 quater und 8 quinquies
1.2.Befreiung (Veräußerungspreis < 5.000 €) Ein Verkauf mit einem Verkaufspreis von 5.000 € oder weniger ist von der Steuer befreit.

Der Schwellenwert für die Steuerbefreiung wird für jede einzelne Veräußerung ermittelt. Bei mehreren Verkäufen von Flaschen aus demselben Posten an einen einzigen Käufer wird der Schwellenwert für die Steuerbefreiung global beurteilt, wenn die Verkäufe eine gewisse zeitliche Nähe aufweisen.
CGI, Art. 150 UA BOI-RPPM-PVBMC-10
1.3 Bruttogewinn Der Bruttogewinn entspricht :

Veräußerungspreis - (Anschaffungspreis + Anschaffungskosten)


Instandhaltungskosten (z. B. Aufbewahrungskosten) werden nicht in die Anschaffungskosten eingerechnet.
CGI, Art. 150 V
1.4 Steuerpflichtiger Gewinn (nach Abschlag für die Haltedauer) Nach einer Haltedauer von mehr als zwei Jahren wird auf den erzielten Gewinn ein Abschlag von 5 % pro Haltejahr angewandt. Der Verkauf ist somit nach 22 Jahren Haltedauer steuerfrei. CGI, Art. 150 VC
1.5 Steuern Der Veräußerungsgewinn nach Abzug unterliegt

◈ Der Einkommensteuer zu einem Satz von 19% ;

◈ Den Sozialabgaben zum Satz von 17,2 %.

Dies ergibt einen Gesamtsteuersatz von 36,2 %.
CGI, Art. 200 B
1.6. Minderwert Minderwerte werden nicht berücksichtigt. CGI, Art. 150 VD
1.7. deklaration

◈ Erklärung des Wertzuwachses

o Formular Nr. 2048-M, das in zweifacher Ausfertigung beim Finanzamt eingereicht wird

o Innerhalb eines Monats nach der Veräußerung

◈ Übertragung auf die Gesamtsteuererklärung

o Feld 3VZ des Formulars Nr. 2042 C

o Abgabe im Jahr, das auf das Jahr der Veräußerung folgt

CGI, Art. 150 VG bis 150 VH


Anwendungsbeispiel.


Eine Kiste mit 12 Petrus 1998 wurde am 1. April 2005 zu einem Stückpreis von 1.200 € inkl. Steuern erworben, was einem Gesamtbetrag von 14.400 € inkl. Steuern entspricht. Die Kiste wird am 1. April 2022 für einen Stückpreis von 3.000 € inkl. MwSt., d. h. 36.000 € inkl. MwSt., an einen einzigen Verkäufer weiterverkauft

◈ Bruttogewinn = 36.000 - 14.400 = 21.600 €

◈ Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn = 21.600 - (21.600 x (17 - 2) x 5 %) = 5.400 €

◈ Geschuldete Steuer = 5.400 x 36,2 % = 1955 €



2. SIE ÜBEN EINE GEWERBLICHE TÄTIGKEIT AUS

◈ Ein Unternehmen, das eine Handelstätigkeit ausübt, muss Flaschen, die zu Anlagezwecken erworben wurden, wie solche für die Handelstätigkeit bilanzieren, wenn der Erwerb :

o Auf das gleiche Ziel wie der Handel abzielt (Wiederverkauf innerhalb von drei bis fünf Jahren)

o denselben Zwängen unterliegt (Suche nach Weinen und Verkäufern, Aufbewahrung usw.)

2.1. Begriff der gewerblichen Tätigkeit Als Gewerbetreibende, die der nachstehend beschriebenen Regelung unterliegen, gelten

o Unternehmen, die körperschaftsteuerpflichtig sind ;

o Personen, die üblicherweise auf eigene Rechnung eine Tätigkeit des Ankaufs von Wein zum Zwecke des Wiederverkaufs ausüben, gelten als Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, die in der Kategorie der Industrie- und Handelsgewinne (BIC) zu versteuern ist. Dabei müssen die Bedingungen für den Erwerb des Weins, der Zeitraum zwischen dem Kauf der Flaschen und ihrem Weiterverkauf, die Häufigkeit der Transaktionen, ihre Höhe und der Anteil des Gewinns an den gesamten steuerpflichtigen Einkünften berücksichtigt werden.

CAA Douai, 02/04/2020: 1702225
2.2) Steuerkategorie (IR) Wenn Ihr Unternehmen einkommensteuerpflichtig ist, werden Sie den Weiterverkauf der Flaschen wahrscheinlich in der Steuerkategorie "Bénéfices Industriels et Commerciaux" (BIC) besteuern, was Folgendes beinhaltet

◈ Micro BIC: Pauschalabschlag für Aufwendungen von 50 % (bzw. 71 %) auf den Gewinn unter der Bedingung einer Umsatzschwelle von 72.600 € (bzw. 176.200 €)

◈ Der beruflich bedingte BIC-Verlust kann mit dem Gesamteinkommen des Haushalts verrechnet werden

CGI, Art. 50-0
2.3 Qualifizierung der beruflichen Tätigkeit Die Tätigkeit kann im Handel oder in der Geldanlage bestehen (unterschiedliche Bilanzierung und Besteuerung)

◈ Das Volumen der Käufe und Verkäufe, der physische Besitz der Weine und seine Verwaltung sind Indizien, um die Tätigkeit als Handel zu qualifizieren;

◈ Die Handelstätigkeit kann eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit sein ;

CNCC-Bulletin, Nr. 167, September 2012, EC 2012-06, S. 619
2.4. Verbuchung im Falle des Handels Bei ihrem Erwerb werden die Flaschen zu ihrem Anschaffungspreis als Lagerbestand verbucht.
Bei ihrem Weiterverkauf stellen Sie einen Erlös fest, der unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts zu versteuern ist.
CGI, Art. 150 VC
2.5. Verbuchung bei einer Platzierung Wenn Sie die Flaschen innerhalb kurzer Zeit wieder verkaufen möchten

◈ Bei ihrem Erwerb müssen die Flaschen auf einem Konto für finanzielle Vermögenswerte (55) verbucht werden

◈ Bei ihrem Weiterverkauf stellen Sie einen Erlös fest, der unter den allgemeinen Bedingungen zu versteuern ist


Wenn Sie die Flaschen nicht kurzfristig weiterverkaufen wollen

◈ Bei ihrem Erwerb sind die Flaschen auf dem Konto "Sonstige Finanzanlagen" (270) zu verbuchen

◈ Bei ihrem Weiterverkauf werden Sie einen nach den allgemeinen Gesetzen zu versteuernden Erlös feststellen

CGI, Art. 200 B


II. SIE SIND NICHT ANSÄSSIG


1. SIE SIND EINE PRIVATPERSON


Der Verkauf ist in Frankreich steuerfrei (BOI-RPPM-PVBMC-10 Nr. 20). Er kann jedoch in Ihrem Wohnsitzstaat steuerpflichtig sein (OECD-Musterabkommen, Art. 13).


2. SIE SIND EIN GEWERBETREIBENDER


Grundsätzlich gilt: Sofern Sie in Frankreich keine Betriebsstätte haben, ist der Verkauf im Wohnsitzstaat des Verkäufers steuerpflichtig (OECD-Musterabkommen, Artikel 7).


MEHRWERTSTEUER AUF KAUF UND WIEDERVERKAUF

Angesprochene Situationen: Sie möchten in Frankreich Wein oder Spirituosen zum Verbrauch oder Weiterverkauf erwerben und fragen sich, welche Rechte und Pflichten Sie in Bezug auf die Umsatzsteuer haben:

- Müssen Sie beim Kauf Mehrwertsteuer zahlen?

- Müssen Sie beim Weiterverkauf Mehrwertsteuer berechnen?

Die Berücksichtigung dieser Aspekte ist von entscheidender Bedeutung, um die Rentabilität Ihrer möglichen Investition zu optimieren

1. SIE KAUFEN DEN WEIN IN FRANKREICH, UM IHN ZU KONSUMIEREN


1.1 Sie sind in Frankreich wohnhaft oder niedergelassen Sie sind eine Privatperson

o Kauf unterliegt der französischen Mehrwertsteuer

Sie sind ein Gewerbetreibender, der der Mehrwertsteuer unterliegt

o Kauf, der der französischen Mehrwertsteuer unterliegt

CGI, Art. 256 und 256 A
1.2 Sie sind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnhaft oder niedergelassen Sie sind eine Privatperson

◈ Sie befinden sich zum Zeitpunkt des Kaufs in Frankreich (oder Sie führen den Transport selbst durch) :

o Kauf unterliegt der französischen Mehrwertsteuer

◈ Sie kaufen den Wein im Fernabsatz und er wird vom Verkäufer geliefert :

o Kauf unterliegt der Mehrwertsteuer des EU-Bestimmungslandes


Sie sind ein umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender

◈ Von der französischen Mehrwertsteuer befreiter Kauf unter bestimmten Bedingungen :

1. Mitteilung Ihrer innergemeinschaftlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an den Verkäufer

2. Versendung des Weins in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist

3. Wenn Sie den Transport übernehmen: Sie müssen dem Verkäufer einen Nachweis über den Transport in einen anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen (Transportdokument, Rechnung des Transportunternehmens etc ...)

◈ Und Zahlung der Mehrwertsteuer des Mitgliedstaats, in den der Wein geliefert wird (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft).


CGI, Art. 258 A



CGI, Art. 256, II bis-1° CGI
CGI, Art. 262 ter, I








MwSt-Richtlinie, Art. 200
1.3 Sie sind in einem Staat außerhalb der Europäischen Union wohnhaft oder ansässig Sie sind eine Privatperson

◈ Wenn der Verkäufer den Wein außerhalb der EU liefert :

o Keine französische Mehrwertsteuer

◈ Wenn Sie den Transport aus Frankreich übernehmen (durch einen Spediteur) :

o Von der französischen Mehrwertsteuer befreiter Kauf unter bestimmten Bedingungen :

1. Versand des Weins außerhalb der EU innerhalb einer angemessenen Frist ;

2. Sie müssen dem Verkäufer eine Kopie der Ausfuhranmeldung geben, auf der er als Exporteur aufgeführt ist

◈ Wenn Sie den Wein für den persönlichen Gebrauch kaufen und ihn in Ihrem persönlichen Gepäck transportieren :

=> Keine französische Mehrwertsteuer unter bestimmten Bedingungen :

o Verkaufsscheinverfahren (= Detax-Verfahren oder PABLO-Verfahren)

1. Ihr Kauf muss einen Betrag von mehr als 100 € (inkl. MwSt.) betreffen

2. Der Wein muss innerhalb von drei Monaten nach dem Verkauf in ein Land außerhalb der EU transportiert werden

3. Bereitstellung eines Verkaufsbelegs durch den Verkäufer, den Sie bei der Ausreise von der Zollbehörde abzeichnen lassen müssen

Achtung: Der Verkäufer erhebt in der Regel die Mehrwertsteuer auf seinen Verkauf und erstattet sie Ihnen unter Abzug eines Prozentsatzes für Bearbeitungsgebühren zurück

o Vereinfachtes Verfahren für kleine Weinmengen :

1. Mengen von weniger als 90 Litern stillem Wein oder 60 Litern Schaumwein, in Behältern mit einem Inhalt von weniger als 5 L und einem Wert von weniger als 1.000 €

2. Sie müssen die Rechnung des Verkäufers von der Zollbehörde abstempeln lassen


Sie sind ein mehrwertsteuerpflichtiger Gewerbetreibender

◈ Wenn der Verkäufer den Wein außerhalb der EU liefert :

o Keine französische Mehrwertsteuer

◈ Wenn Sie den Transport aus Frankreich direkt oder über einen Spediteur übernehmen (Verkauf ab Werk) :

o Von der französischen Mehrwertsteuer befreiter Kauf unter bestimmten Bedingungen :

1. Versand des Weins außerhalb der EU innerhalb einer angemessenen Frist

2. Sie müssen dem Verkäufer eine Kopie der Ausfuhranmeldung vorlegen, auf der er als Ausführer vermerkt ist

CGI, Art. 262, I


2. SIE KAUFEN DEN WEIN IN FRANKREICH, UM IHN WEITERZUVERKAUFEN (UND DER WEIN WIRD BIS ZU SEINEM WEITERVERKAUF IN FRANKREICH GELAGERT)


2.1 Sie planen, den Wein in Frankreich weiterzuverkaufen (unabhängig davon, in welchem Land Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre Niederlassung haben) Sie sind eine Privatperson

◈ Kauf :

o Unterliegt der französischen Mehrwertsteuer

o Keine Möglichkeit, die Mehrwertsteuer auf diesen Kauf abzuziehen, außer wenn Sie als umsatzsteuerpflichtig gelten (siehe unten)

◈ Weiterverkauf :

o Grundsatz: Keine Umsatzsteuer auf Verkäufe durch Privatpersonen

o Ausnahme: Anwendung der französischen Mehrwertsteuer*, wenn diese Verkäufe zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit gehören (mehrwertsteuerpflichtig) = Fall von Geschäften, die zu Spekulationszwecken (kurzfristiger Weiterverkauf) und als üblich getätigt werden (wiederholte Weiterverkaufsgeschäfte können als üblich angesehen werden; dies kann sich auch aus den verkauften Mengen ergeben)  In diesem Fall muss die Privatperson ihre Tätigkeit anmelden und in Frankreich Mehrwertsteuererklärungen einreichen

Sie sind ein umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender

◈ Kauf :

o Unterliegt der französischen Mehrwertsteuer

o Mehrwertsteuer abzugsfähig (grundsätzlich)

◈ Weiterverkauf :

o Anwendung der französischen Mehrwertsteuer*

CGI, Art. 256, 256 A und 258 CGI, Art. 271
2.2 Sie beabsichtigen, den Wein außerhalb Frankreichs weiterzuverkaufen (unabhängig davon, in welchem Land Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre Niederlassung haben)

Sie sind eine Privatperson :

◈ Kauf :

o Unterliegt der französischen Mehrwertsteuer

o Keine Möglichkeit, die Mehrwertsteuer auf diesen Kauf abzuziehen, außer wenn Sie als umsatzsteuerpflichtig gelten (siehe unten)

◈ Weiterverkauf:

o Grundsatz: Keine Umsatzsteuer auf Verkäufe, die von Privatpersonen getätigt werden

o Ausnahme: Es sei denn, diese Verkäufe fallen unter eine wirtschaftliche Tätigkeit (Mehrwertsteuerpflichtiger): Fall von Geschäften, die zu Spekulationszwecken (kurzfristiger Weiterverkauf) und als üblich getätigt werden (wiederholte Weiterverkaufsgeschäfte können als üblich angesehen werden; dies kann sich auch aus den verkauften Mengen ergeben)  In diesem Fall muss die Privatperson ihre Tätigkeit anmelden und in Frankreich Mehrwertsteuererklärungen einreichen

o Weiterverkauf ins Ausland = Unterwerfung unter die französische Mehrwertsteuer oder die Mehrwertsteuer des Bestimmungsmitgliedstaates (EU) oder Befreiung von der Mehrwertsteuer, je nach Eigenschaft Ihres Kunden, dem erzielten Umsatz... (siehe 1.2 und 1.3)


Sie sind ein umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender und profitieren von der Regelung für steuerfreie Einkäufe :

◈ Einkauf :

Unterliegt nicht der französischen Mehrwertsteuer, sofern dem Verkäufer vor der Lieferung Folgendes zur Verfügung gestellt wird:

o Eine Bescheinigung über den zollfreien Einkauf (eventuell beziffert und mit dem Sichtvermerk der Steuerbehörde versehen)

o Gegebenenfalls eine Kopie der Befreiung von der Visumspflicht

◈ Weiterverkauf:

o Von der französischen Mehrwertsteuer befreit, wenn es sich tatsächlich um eine Ausfuhr oder eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, die die Bedingungen erfüllt (siehe 1.2 und 1.3)


Sie sind ein umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender und profitieren von einem steuerlichen Nichterhebungsverfahren bei der Ausfuhr (RFSE) :

◈ Kauf :

o Die Zahlung der Umsatzsteuer auf den Kauf in Frankreich wird ausgesetzt (endgültig, wenn er für den Export oder innerhalb der EU weiterverkauft wird)

◈ Wiederverkauf:

o Von der französischen Mehrwertsteuer befreit, wenn es sich tatsächlich um eine Ausfuhr oder eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, die die Bedingungen erfüllt (siehe 1.2 und 1.3)


Sie sind ein umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender und profitieren nicht von einer Sonderregelung :

◈ Kauf :

o Unterliegt der französischen Mehrwertsteuer

o Mehrwertsteuer abzugsfähig (grundsätzlich)

◈ Weiterverkauf:

o Von der Mehrwertsteuer befreit, wenn es sich tatsächlich um eine Ausfuhr oder eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, die die Bedingungen erfüllt (siehe 1.2 und 1.3)




CGI, Art.258
CGI, Art.271


CGI, Art.256, 256 A und 258
CGI, Art.256, II bis-1°, 262 ter, I und 262,I








CGI, Art.275
CGI, Art.262 ter, I und 262,I












CGI, Art.277 CGI, Art.262 ter, I und 262, I









CGI, Art.258 CGI, Art.262 ter, I und 262, I
*außer in Sonderfällen, die in dieser Anmerkung nicht näher erläutert werden